Statuten 

1. Name, Sitz, Zugehörigkeit und Zweck 

Art 1.  

Unter dem Namen Volleyball-Club Arbon (VBC Arbon) besteht auf unbestimmte Zeit im Sinne von Art 60 ff ZGB ein Verein mit Sitz in Arbon. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.  

Art. 2  

Der VBC Arbon ist Mitglied des Regionalen Volleyballverbandes Nordostschweiz (RVNO), des Schweizerischen Volleyballverbandes (Swiss Volley) sowie der Thurgauischen Volleyballvereinigung (TVBV).  

Art. 3  

Der VBC Arbon hat zum Zweck, den Volleyballsport zu betreiben, zu fördern und trägt zur Weiterentwicklung der Sportart im Sinne des RVNO und des Swiss Volley bei. Er ist bestrebt, die Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder zu heben und sich für die Pflege der Kameradschaft und der Gemeinschaft einzusetzen. Unter dem Begriff „Mitglieder" werden sowohl weibliche wie männliche Mitglieder verstanden.  

 

2. Ethik 

Art. 4 

Der VBC Arbon setzt sich für einen gesunden, sauberen, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er - sowie seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der VBC Arbon anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und verbreitet deren Prinzipien bei seinen Mitgliedern. 

Art. 5 

Swiss Volley seine direkten und indirekten Mitgliedsorganisationen und alle auf Seite 4 

("Persönlicher Geltungsbereich") des Doping-Statuts von Swiss Olympic ("Doping-Statut") bzw. in Artikel 1 Absatz 4 des Ethik-Statuts des Schweizer Sports ("Ethik-Statut") genannten Personen unterstehen dem Doping-Statut bzw. dem Ethik-Statut. Der VBC Arbon sorgt dafür, dass alle diese Personen, soweit sie dem VBC Arbon angehören oder zugerechnet werden können, das Doping-Statut und das Ethik-Statut anerkennen und befolgen. 

Art. 6 

Mutmassliche Verstösse gegen das Doping Statut oder das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (nachfolgend: Disziplinarkammer) ist für die Beurteilung und Sanktionierung von festgestellten Verstössen gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut zuständig. Die Disziplinarkammer wendet ihre Verfahrensvorschriften. Entscheide der Disziplinarkammer können unter Ausschluss der staatlichen Gerichte innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne angefochten werden. 

 

3. Mitgliedschaft  

A Erwerb der Mitgliedschaft  

Art. 7 

Wer Mitglied werden will, hat eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand einzureichen. Mit dem Beitritt anerkennt das Mitglied die Statuten.  

Der Verein setzt sich aus Aktiv-, Passiv - und Ehrenmitgliedern zusammen. Die Mitgliedschaft kann jedermann beantragen.   

Art. 8 

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Hauptversammlung.  

Art. 9 

Die Mitgliedereinteilung richtet sich nach den Altersklassen der Spielrichtlinien des RVNO.  

Der Übertritt vom Aktiv- zum Passivmitglied muss dem Vorstand mitgeteilt werden.  

 

B Verlust der Mitgliedschaft  

Art. 10 

Der Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss erfolgen. Der Austritt erlangt erst Gültigkeit an der kommenden Hauptversammlung.  

Art. 11 

Mitglieder, die ihren Pflichten nicht nachkommen, können durch den Vorstand unter Angaben von Gründen ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschlussentscheid hört der Vorstand das Mitglied persönlich an oder gibt ihm die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme.  

Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung an den Präsidenten zuhanden der Hauptversammlung weiterziehen.  

 

C Rechte und Pflichten der Mitglieder  

Art.12 

Jedes Mitglied hat die Statuten, Beschlüsse und Anordnungen des Vereins zu befolgen und den Verein zu unterstützen. 

Art. 13 

Sämtliche Mitglieder können Anträge an die Hauptversammlung stellen. Diese sind mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.  

Art. 14 

Für Aktivmitglieder ist der Besuch der Hauptversammlung obligatorisch. Dispensationen sollen wenn möglich schriftlich mit entsprechender Begründung an den Vorstand erfolgen.  

Art. 15 

Sämtliche an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt.  

 

4. Finanzen und Haftung  

Art. 16 

Der Verein wird insbesondere finanziert durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Sponsoring, Erlös aus 

Veranstaltungen und Subventionen. 

Art. 17 

Die finanzielle Haftung des VBC Arbon ist auf dessen Vermögen beschränkt. Jede persönliche Haftung einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen. 

Die Versicherung ist Sache jedes Mitgliedes. Der VBC Arbon lehnt jede Haftung bei Sach- oder Personenschäden ab.  

 

5. Organisation des Vereins  

Die Organe des Vereins sind:  

A Hauptversammlung  

B Vorstand  

C Revisionsstelle  

 

A Hauptversammlung  

Art. 18 

Die Hauptversammlung ist alljährlich spätestens drei Monate nach Saisonende abzuhalten. Die Mitglieder werden mindestens 30 Tage vor der Versammlung - unter Angabe der Traktanden - durch den Vorstand schriftlich eingeladen. Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:  

- Behandeln von Mitgliederanträgen  

- Wahl des Vorstandes und mind. zwei Revisoren oder Revisionsstelle  

- Beschlussfassung über das Budget 

- Beschlussfassung über die Finanzkompetenz gemäss Budget 

- Festsetzen der Jahresbeiträge  

- Änderung der Statuten 

- Aufnahme von Mitgliedern  

- Ernennung von Ehrenmitgliedern  

- Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes  

- Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion mit anderen Vereinen  

 

Die Hauptversammlung fast zudem Beschlüsse über alle Angelegenheiten des Vereins, die ihr der Vorstand zum Entscheid vorlegt oder die das Gesetz oder die Statuten verlangen.  

Art. 19 

Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann einberufen werden, wenn dies mindestens ein zehnter Teil der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt oder der Vorstand es für notwendig erachtet. Diese ist innert 60 Tagen durch den Vorstand einzuberufen.  

Art. 20 

Sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt, gilt bei Beschlüssen das einfache/relative Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.  

 

B Vorstand  

Art. 21 

Die administrative Leitung des Vereins übernimmt ein aus mindestens fünf Mitgliedern bestehender Vorstand, der für die Dauer von jeweils einem Jahr an der Hauptversammlung gewählt wird.  

Art. 22 

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und ist insbesondere für folgende Geschäfte verantwortlich:  

- Geschäftsleitung und Vollzug der Beschlüsse  

- Einberufung und Durchführung der Hauptversammlungen  

- Erstellen der Jahresrechnung  

- Erstellen des Budgets 

- Vorbereitung der Wahlen  

- Vorbereitung und Durchführung der Ehrungen  

- Planung und Durchsetzen von Massnahmen, die den Fortbestand des Vereins sicherstellen·' 

- Erstellen von Pflichtenheften  

Art. 23 

Der Vorstand ist befugt, die Geschäftsführung teilweise an Kommissionen oder sonstige Dritte zu delegieren. Die Rechte und Pflichten des Vorstandes werden in speziellen Pflichtenheften geregelt.  

 

C Revisionsstelle  

Art. 24 

Die Revisoren werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.  

Art. 25 

Die Revisoren haben die gesamte Vereinsrechnung und Buchführung zu prüfen und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. 

 

6. Demission, Auflösung und Liquidation, Statutenrevision  

Art. 26 

Demissionen sind bis spätestens zwei Monate vor der ordentlichen Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. 

Art. 27 

Für Statutenänderungen ist eine Zweidrittelsmehrheit der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder notwendig.  

Art. 28 

Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der in der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird die Auflösung beschlossen, so besorgt der Vorstand die Liquidation. 

Bei der Vereinsauflösung geht nach Tilgung der Schulden der Liquidationsüberschuss an die Vereine in Arbon und das Inventar an die Volleyball -Vereine in den benachbarten Orten, sofern nicht zum Zeitpunkt der Liquidation ein anderer Volleyballverein in Arbon besteht.  

Art. 29 

Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 21. April 2006 

 

Arbon, 8. Juni 2023 Für den Volleyball-Club Arbon 

 

Die Präsidentin

Joëlle Schneider

Die Aktuarin 

Olivia Fankhauser